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OLG Frankfurt, 21.12.2006 - 2 Ws 151/06 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 172 Abs 1 S 1 StPO, § 117 AktG, § 147 AktG
Klageerzwingung: Antragsberechtigung eines durch die Abfindungszahlung an ein Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft mittelbar verletzten Aktionärs - Judicialis
StPO § 172
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begriff des Verletzten im Sinne von § 172 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Verletzung aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch pflichtwidrige Abfindungszahlungen
Verfahrensgang
- StA Frankfurt/Main - 7500 Js 218839/06
- OLG Frankfurt, 21.12.2006 - 2 Ws 151/06
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 21.04.2010 - 2 Ws 147/08
Antragsberechtigung nach § 172 StPO
Auch der Senat hat bereits die Auffassung vertreten, bei einer Untreuehandlung zum Nachteil einer AG sei grundsätzlich nur diese Verletzte im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, während die Aktionäre als nur mittelbar Verletzte nicht als antragsberechtigt im Klageerzwingungsverfahren anzusehen seien; dies folge zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch aus der zivilrechtlichen Regelung der §§ 117, 147 AktG, wonach Handlungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern zum Schaden der Gesellschaft regelmäßig nur der Gesellschaft selbst einen Ersatzanspruch gewähren (Senat, Beschluss vom 21.12.2006 - 2 Ws 151/06).